Skip to content Skip to left sidebar Skip to right sidebar Skip to footer

Wichtiger Hinweis an alle Steuerzahler

Öffentliche Bekanntmachung
über die Festsetzung der Grundsteuer B, Grundsteuer A mit Landwirtschaftskammerbeitrag, Gewerbesteuervorauszahlung und der Hundesteuer für das Jahr 2023
Gemäß den Vorschriften des § 27 Absatz 3 Grundsteuergesetz werden vorbehaltlich der Erteilung schriftlicher Grundsteuerbescheide hiermit die Grundsteuer B, Grundsteuer A mit Landwirtschaftskammerbeitrag, die Gewerbesteuervorauszahlung und die Hundesteuer für das Kalenderjahr 2023 in gleicher Höhe wie im Vorjahr festgesetzt.
Das heißt, es ergehen für das Jahr 2023 keine neuen AbgabenBescheide, wenn sich gegenüber dem Vorjahr keine Veränderungen ergeben haben.
Die zu zahlenden Beträge und Fälligkeiten ergeben sich aus dem zuletzt ergangenen Abgabenbescheid.
Mit dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung dieser Steuerfestsetzung treten für den Steuerpflichtigen die gleichen Rechtswirkungen ein, die sich sonst bei Zustellung eines schriftlichen Bescheids ergeben würden.

Festsetzung der Hundesteuer und Gewerbesteuervorauszahlung
Das Vorgenannte gilt für die Festsetzung der Gewerbesteuervorauszahlung und der Hundesteuer entsprechend.
Für Auskünfte stehen Ihnen unsere Sachbearbeiter(innen) unter der Telefonnr. 06592 939-216 oder per E-Mail: finanzverwaltung@vgv.daun.de gerne zur Verfügung.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun, einzulegen. Der Widerspruch kann
1. schriftlich oder zu Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun,
2. durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (1) nach dem Signaturgesetz an: vg.daun@poststelle.rlp.de erhoben werden.

(1) vgl. Art. 3 Nr. 12 der Verordnung (EU) Nr. 910/24 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. EU Nr. L 257, S. 73).
Die Pflicht zur termingerechten Zahlung der fälligen Steuerbeträge wird durch die Einlegung des Widerspruchs nicht aufgehoben (§ 80 Abs. 2 VwGO).
Zur Einhaltung der Fälligkeitstermine und der damit verbundenen rationellen Zahlungsweise empfehlen wir das SepaLastschriftverfahren. Sollten Sie nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, bitten wir, die Bürgernummer und Buchungsnummer bei der Überwei sung anzugeben.

Verbandsgemeindeverwaltung Daun
-Finanzabteilung-